Satzung

Tierschauvereins Ovelgönne

von 1844

 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Tierschauverein Ovelgönne von 1844.Er hat seinen Sitz in Ovelgönne und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2

Der Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Fortführung des im Jahre 1844 gegründeten Vereins zur Verbesserung der Viehzucht im Gebiet des Tierschauvereins. Insbesondere sucht er seinen Zweck zu erreichen, in dem er durch Tierschauen und Leistungsprüfung zu einem Wettbewerb und einer Werbung für den ländlichen Raum beiträgt. Die Verfolgung politischer und religiöser Interessen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede am Tierschauverein interessierte Person beiderlei Geschlechtes sein. Die Aufnahme des Mitgliedes geschieht durch den Vorstand, die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich zu beantragen. Jedes Mitglied hat Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

 

1. Die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und das Ansehen desselben zu wahren,

2. sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen,

3. seine Beiträge an den Verein zu entrichten.

 

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine nicht an eine Frist gebundene schriftliche Abmeldung beim 1. Vorsitzenden zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres. Der Auschuß eines Mitgliedes erfolgt, wenn er fortgesetzt seinen Vereinspflichten nicht nachkommt. Über den Ausschuß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 4

Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe dieses Beitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Von der Mitgliederversammlung ernannte Ehrenmitglieder zahlen keine Vereinsbeiträge. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberste Vereinsorgan. Sie wird gemäß § 58.4 BGB vom Vorstand einberufen. Die Berufung erfolgt in schriftlicher Form und wird durch die Post den Mitglieder zugestellt. Die Beurkundung der Beschlüsse auf den Mitgliederversammlungen erfolgt in den Versammlungsprotokollen.

 

§ 6

Organe des Vereins

  1. Der geschäfts führendes Vorstand
  2. Die Vertrauensleute
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern und dem Geschäftsführer. Gemäß §26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Über die Anzahl und die Wahl der Vertrauensleute entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstanden und der Vertrauensleute erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Zuruf, Handerheben oder durch geheime Abstimmung nach dem jeweiligen Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Der geschäftsführende Vorstand und die Vertrauensleute verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Eine etwaige Vergütung an einzelne Mitglieder bleibt dem Vorstand überlassen.

 

§ 8

Aufgabe des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins und vertritt denselben nach außen.Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung und hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Die Art der Bekanntgabe beschließt der Vorstand. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit für die Erledigung aller Vereinsaufgaben, insbesondere für die Gestaltung und Durchführung der jeweiligen Tierschau verantwortlich.

 

§ 9

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Alle andren Beschlüsse des Vereins, einschließlich Neuwahlen usw. werden mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der jeweiligen Versammlung anwesenden Mitglieder gefaßt.

 

§ 10

Kosten des Vereins

Die Gesamtkosten der Tierschau und die dem Verein entstehenden sonstigen Kosten werden bestritten durch:

  1. Nenngelder zur Tierschau,
  2. Eintrittsgelder zur Tierschauveranstaltung,
  3. durch die Standgelder während der Schau,
  4. durch die von den Mitglieder zu zahlenden Beiträge,
  5. durch sonstige Einnahmen.

§11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich mit dem Kalenderjahr (01.01 - 31.12.). Bei einer Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung am 27.01.1997 in Kraft.